§                                                                Rechtliches 


Bundesländer - BRD

alle Angaben sind ohne Gewähr auf Aktualität, sollten Ihnen Neuerungen auffallen, oder es kommunale Besonderheiten geben, können Sie mich gerne kontaktieren.

Bei weiteren Fragen können Sie unter der Quellenangabe, weitere Texte nachlesen.

Ich werde versuchen demnächst landesspezifische Gesetze, europaweit zu veröffentlichen.


 Baden-Württemberg



Quelle:

 Bayern ( Stadt München )

Liste Gefährlicher Tiere nach Art 37 LStV

Trugnattern - Boiginae mit den Gattungen (genus):
Peitschennattern (Ahaetulla), Nachtbaumnattern (Boiga), Sandrennnattern (Psammophis), Boomslang (Dispholidus), Baumnattern (Thelotornis),
Tigernattern (Rhabdophis tigrinus)

Quelle: Klick

 Berlin 

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere wildlebender Arten

Gemäß § 1 bedarf die Haltung der folgenden Tiere einer Erlaubnis der Ortspolizeibehörde:

1.Giftschlangen sowie Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis [...]

Quelle: Klick


 Brandenburg



Quelle:

 Hessen

Verbot der Haltung gefährlicher Wildtiere

Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG

Colubridae (Nattern)  | Boiginae (Trugnattern)
Dispholidus (Boomslang),
Thelotornis
(Vogelnattern, Lianennattern)

Quelle: Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG

 Niedersachsen

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere

 (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO) vom 5.Juli 2000 (Nds.GVBl. 12/2000 S.149), geändert durch VO vom 12.9.2001 (Nds.GVBl. Nr.25/2001 S.608) und vom 14.Februar 2003 (Nds.GVBl. Nr.7/2003 S.124) Aufgrund des §55 Abs.1 Nr.4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes (NGefAG) in der Fassung vom 20.Februar 1998 (Nds.GVBl. S.101) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium für den Bereich des Landes Niedersachsen verordnet:

§ 1 (1) Es ist verboten, nicht gewerblich Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione zu halten.

Quelle: Klick

 Saarland

Polizeiverordnung über das Halten von gefährlicher wilder Tiere durch Privatpersonen vom 6. Juli 1988 mit Änderung vom 19. März 1991

es werden keine Angaben zu Colubridae gemacht, lediglich folgender Hinweis findet sich

9. (aus der Zwischenordnung Wühl- und Riesenschlangenartige)
alle Arten Pythons i.e.S. (Gattung Python)
die zwei Arten Anakondas (Gattung Eunectes)


Quelle: Liste gefährlicher Tierarten nach § 43a Abs. 1 Satz 2 HSOG